Was interessiert mich meine Schiedsklage von gestern!
BGH v. 09.01.2025, I ZB 48/24
Die Erhebung einer Schiedsklage schließt nicht aus, dass der Schiedskläger beim ordentlichen Gericht beantragt, dass das Schiedsverfahren unzulässig ist.
Das sagen die Richter:
Widersprüchliches Verhalten im Rechtsverkehr ist häufig unzulässig. Dieser Grundsatz gilt aber nicht, wenn ein Kläger (Bauunternehmer in einem Solarpark-Projekt) zuerst eine Schiedsklage erhebt, um dann – vor Konstituierung des Schiedsgerichtes – beim OLG beantragt, dass das das Schiedsverfahren für unzulässig erklärt wird. Gerade angesichts häufiger Unklarheit, ob der ordentliche Rechtsweg wirksam durch eine Schiedsabrede abbedungen ist, sei es erforderlich, auch dem Kläger diese Möglichkeit einer schnellen Klärung einzuräumen. Ob der Antrag nun lautet, die Unzulässigkeit oder die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen, kann insofern nicht entscheidend sein. Also in diesem Fall: kein widersprüchliches Verhalten. P.S. Natürlich erhob der Bauunternehmer seine Klage nochmal beim Landgericht.