Register Doppel-Whopper
(BGH, Beschluss vom 3. Juli 2025 – V ZB 17/24)
Seit Inkrafttreten des MoPeG müssen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die im Grundbuch eingetragene Grundstücke übertragen wollen, zunächst im Gesellschaftsregister registriert und anschließend als eGbR im Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn die GbR bereits aufgelöst ist und das Grundstück auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll.
Das sagen die Richter:
Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass nach dem neuen Personengesellschaftsrecht Eintragungen im Grundbuch, die Rechte einer GbR betreffen, grundsätzlich erst vorgenommen werden dürfen, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und danach als eGbR im Grundbuch verlautbart ist (Art. 229 § 21 EGBGB).
Im entschiedenen Fall waren zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts Eigentümerinnen von Grundstücken. Die Gesellschafter hatten die Auflösung beschlossen und die Grundstücke auf sich selbst zu je hälftigem Miteigentum übertragen. Der Eintragungsantrag ging jedoch erst nach dem 1.1.2024 beim Grundbuchamt ein. Dieses verlangte daher zunächst die Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister und ihre Voreintragung als eGbR im Grundbuch. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Der Zweck der Neuregelung liege in der verbesserten Publizität über Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse der GbR im Grundstücksverkehr. Dieses Interesse bestehe auch bei Übertragungen im Zuge der Abwicklung. Die erforderliche Zwischenregistrierung sei zwar formal aufwendig, aber verfassungsrechtlich unbedenklich.