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Geschäftsführerhaftung und Mindestlohn

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.03.2023 – 8 AZR 120/22)

Geschäftsführer sollten die Gesetze einhalten, insbesondere wenn diese ihre Mitarbeiter schützen, und im Falle der Nicht-Einhaltung hierfür zur Verantwortung gezogen werden. Im Falle des Mindestlohns gibt es jetzt aber eine differenzierende Betrachtung.

Das sagen die Richter:

Wer als Geschäftsführer keinen Mindestlohn zahlt, setzt sich dem Risiko aus, persönlich ein Bußgeld zahlen zu müssen. Das führt aber nicht dazu, dass die Mitarbeiter direkt von solchen Geschäftsführern den ausstehenden (Mindest-)Lohn einklagen können. Voraussetzung hierfür wäre, dass die entsprechenden Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) „drittschützend“ sind. Das hat das BAG nun verneint. Der im MiLoG verankerte Bußgeldtatbestand sei kein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer. Hierfür sei ein gesetzgeberischer Wille, den Haftungschirm einer GmbH durchbrechen zu wollen, nicht erkennbar.