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Das Insolvenzrecht sieht heute mehr denn je Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung in Krisensituationen vor. Zugleich decken D&O Versicherungen diese Risiken oft nur unzureichend ab.
So haftet die Geschäftsleitung für Auszahlungen aus dem Unternehmensvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife – mit wenigen Ausnahmen, die aber nicht gesetzlich zweifelsfrei definiert sind. Zudem ist eine verspätete Insolvenzantragstellung strafbar. Regelmäßig kommt es auch zu Strafermittlungen, ausgelöst durch Anzeige betroffener Krankenkassen, Geschäftspartner oder durch Vorlage der Insolvenzakten an die Staatsanwaltschaft.
Die Gründe der Haftung sind vielfältig. Oft waren der betroffenen Geschäftsleitung die Haftungsgefahren nicht bewusst. Häufig ist der Geschäftsleitung auch die Definition und der Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife nicht bekannt.
Wir verteidigen die Geschäftsleitung gegen diese Ansprüche. Genauso vertreten wir Insolvenzmassen bei der Geltendmachung solcher Ansprüche. Wir kennen die Herausforderungen und Risiken daher aus beiden Perspektiven.
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Christoph Oertel
Stimmen aus dem TeamDie UNIDROIT-Grundregeln für internationale Handelsverträge sind wesentliches Fundament für brückenbildendes Recht.
Prof. Dr. Eckart Brödermann
Partner