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Verschärfter Haftungsmaßstab für Geschäftsführer

(OLG Frankfurt, Urteil vom 5.3.2025 – 7 U 134/23)

Das sagen die Richter: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit einer Entscheidung die Haftungsrisiken für Geschäftsführer nochmals deutlich verschärft. Im Kern geht es um die Frage, wann eine sogenannte „wissentliche Pflichtverletzung“ vorliegt – und damit der Versicherungsschutz aus einer D&O-Versicherung entfällt. Nach Auffassung des Gerichts genügt bereits, dass ein Geschäftsführer über längere Zeit Krisensignale nicht wahrnimmt und keinen Insolvenzantrag stellt. Im Streitfall verlangte ein Insolvenzverwalter von der D&O-Versicherung Ersatz für Zahlungen, die der Geschäftsführer einer insolventen GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet hatte (§ 64 GmbHG a.F.). Das Landgericht hatte die Versicherung noch zur Zahlung verurteilt. Das OLG Frankfurt hob diese Entscheidung auf: Der Geschäftsführer habe „wissentlich“ gegen seine Pflichten verstoßen, weil über einen langen Zeitraum Steuerrückstände bestanden und Mahnungen des Finanzamts unbeachtet geblieben seien. Schon diese Umstände reichten dem Senat als Beleg für ein bewusstes Fehlverhalten – auch wenn der Geschäftsführer kein Jurist, sondern Handwerksmeister war. Der Versicherer sei deshalb leistungsfrei.

Das Urteil macht deutlich: Nach der Frankfurter Entscheidung reicht es nicht mehr, wirtschaftliche Entwicklungen subjektiv einzuschätzen oder auf künftige Besserung zu hoffen. Geschäftsleiter müssen aktiv prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit droht – etwa durch regelmäßige Liquiditätsanalysen. Wer sich allein auf betriebswirtschaftliche Auswertungen oder allgemeine Einschätzungen verlässt, setzt sich einem erheblichen persönlichen Risiko aus.