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Negative Zinsen sind auch nur 0% Zinsen

Ein unvorhergesehener negativer Zinssatz im Darlehensvertrag führt grundsätzlich nicht zur Zahlungspflicht des Darlehensgebers

(BGH Urteil vom 09.05.2023 – XI ZR 544/21)

Das sagen die Richter: Vereinbaren Darlehensgeber und Darlehensnehmer einen Zins in Abhängigkeit von einem Referenzzinssatz, führt dies nach dem Grundgedanken des § 488 I BGB nicht zur Minderung des Rückzahlungsanspruchs des gewährten Darlehensbetrags, wenn der Zins rechnerisch negativ wird. Denn der "Zins im Rechtssinne bedeutet danach das für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leistende Entgelt, das zeitabhängig, aber zugleich gewinn- und umsatzunabhängig berechnet wird. […] Nach dieser Definition kann ein Zins – weil ein Entgelt – nicht negativ werden." Fallen die Zinsen ins Negative, erlischt also lediglich der Zinsanspruch des Darlehensgebers. Vorsicht ist daher für Darlehensgeber in Zukunft vor abweichenden Zinsbegriffen in Darlehensverträgen geboten, denn von dieser Definition des Bundesgerichtshofes (BGH) kann individualvertraglich abgewichen werden.