Keine Transparenz für Jedermann
Das öffentliche Transparenzregister für Jedermann verstößt gegen die durch die EU-Grundrechtecharta gesicherte Achtung des Privat- und Familienlebens und des Schutzes personenbezogener Daten
(EuGH, 22.11.2022; Az. C-37/20, C-601/2)
Das sagen die Richter: Im Hinblick auf die im Zuge der EU-Geldwäscherichtlinie in den europäischen Mitgliedstaaten eingerichteten Transparenzregister hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der öffentliche unbegrenzte Zugang einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz von Persönlichkeitsrechten darstellt. Die Bestimmung zur Offenlegung von Unternehmensdaten für Jedermann – inklusive Kriminelle, Industriespione und Konkurrenten – ist damit nicht mehr vom Europäischen Recht gedeckt. Seit Beginn der Debatte um ein öffentliches Transparenzregister hatten die Familienunternehmer auf die Verletzung der Grundrechtecharta hingewiesen – nun kann aufgeatmet werden: Datenschutz gilt für alle, eben auch für Unternehmer.