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Kartellrechtliche Abrede begründet Erfahrungssatz überhöhter Preise
Reden Wettbewerber miteinander über ihre Preispolitik gegenüber einem gemeinsamen Kunden, verhilft das dem Kunden zum Schadenersatzanspruch
(BGH, 29.11.2022 – KZR 42/20)
Das sagen die Richter: Der Insolvenzverwalter von Schlecker klagt gegen Schlecker-Lieferanten auf Schadensersatz wg. kartellrechtswidrigem Informationsaustausch. Der BGH gibt ihm jetzt einen „Erfahrungssatz“: Ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über ihre Preisverhandlungen gegenüber einem gemeinsamen Kunden begründe zugunsten dieses Kunden den Erfahrungssatz, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne diesen Informationsaustausch gebildet hätten. Schlecker´s Insolvenzverwalter darf also auf hohe Schadensersatzzahlungen hoffen. Hätten die Mitarbeiter der Markenartikler doch lieber geschwiegen.