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Gesellschaftsrecht gegen Datenschutzrecht: 1:0

(BGH, Urteil vom 10.12.2025 - II ZR 132/24)

Ein Vereinsmitglied kann verlangen, dass ihm die E-Mail-Adressen der übrigen Vereinsmitglieder mitgeteilt werden, um im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufzunehmen und Einfluss auf das Abstimmungsverhalten zu nehmen.

Das sagen die Richter:

Der Bundesgerichtshof hatte abzuwägen zwischen der Frage, ob einem Vereinsmitglied der Zugang zu den E-Mail-Adressen eines aus mehreren 1000 Mitgliedern bestehenden Sportvereines zu ermöglichen ist. Hintergrund war ein vom Präsidium vorgeschlagenes Grundstücksgeschäft. Einige Vereinsmitglieder wollten die Zustimmung zu diesem Grundstücksgeschäft verhindern. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein mögliches Interesse der übrigen Vereinsmitglieder, nicht von Vereinsmitgliedern per E-Mail belästigt zu werden, hinter dem berechtigten Interesse, auf die Willensbildung in der Mitgliederversammlung Einfluss nehmen zu können, zurückzutreten habe. Auch mögliche Erklärungen einzelner Vereinsmitglieder, dass ihre E-Mail-Adresse nur für die Mitgliedschaftsverwaltung verwendet werden könne, würden dem berechtigten Informationsrecht des einzelnen Vereinsmitglieds nicht entgegengehalten werden können. Diese Entscheidung dürfte auch für Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften mit einem größeren Gesellschafterkreis von Bedeutung sein.