Geschäftsführerhaftung ohne Compliance Management System
(OLG Nürnberg, 30.3.2022 – 12 U 1520/19)
Das sagen die Richter: Das OLG Nürnberg hat sich jüngst mit der Pflicht von Geschäftsführern zur Errichtung von Compliance-Management-Systemen befasst. Das Gericht leitet eine solche Pflicht aus der allgemeinen Geschäftsführerpflicht ab, Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Es sei Aufgabe eines Geschäftsführers, sicherzustellen, dass die Gesellschaft rechtmäßig handele. Handele der Geschäftsführer nicht ausschließlich selbst, bedürfe es eines internen Compliance Management Systems, welches Rechtsverstöße durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern solle. Zudem müsse ein Geschäftsführer die Einhaltung des Compliance Systems durch seine Mitarbeiter regelmäßig kontrollieren, nicht erst, wenn sich Missstände zeigten. Das Gericht zählt hierzu regelmäßige, stichprobenartige und überraschende Prüfungen, die sie den Unternehmensangehörigen zeigen, dass Verstöße entdeckt und geahndet werden können. In diesem Sinne: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!