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Gerichtsstandsvereinbarung durch Hyperlink

Es muss nicht klicken: wirksame Gerichtsstandsvereinbarung in AGB durch funktionierenden Hyperlink im Vertrag, ohne dass dieser angeklickt werden muss

(EuGH, 24.11.2022, Az.: C-358/21; rechtskräftig)

Das sagen die Richter: Wer eine Gerichtsstandsvereinbarung abschließt, muss nicht selten um deren Wirksamkeit bangen. Für Entspannung sorgt eine aktuelle Entscheidung des EuGH. Hiernach ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann wirksam vereinbart, wenn ein schriftlich abgeschlossener Vertrag einen funktionierenden Hyperlink zu einer Website enthält, über die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen, heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Das Spannende: Die andere Partei muss nicht dazu aufgefordert werden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken einer entsprechenden Schaltfläche zu akzeptieren. Erfasst sind Gerichtsstandsabreden zwischen Vertragsparteien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und Island.