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Datenschutz – auch beim Einkauf

EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024, Rs.. C-687/21

Der Käufer eines Fernsehers, dessen Kundendaten versehentlich an den in der Kassenschlange wartenden Kunden gelangt, hat Anspruch auf Schadensersatz – aber nicht schrankenlos.

 

Das sagen die Richter:

Der Europäische Gerichtshof musste Fragen die Frage des Amtsgerichts Hagen beantworten, nach welchen Kriterien der er Kunde eines Kaufhauses Schadensersatz verlangen kann, dessen Kauf- und Kreditvertrag in die Hände eines vordrängelnden Kunden geriet. Mit den Antworten legte der EuGH die hierzu maßgeblichen Normen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DGSV) aus. Für den deutschen Juristen klangen die Antworten glücklicherweise vertraut. Auch ein Schadensersatzanspruch nach der DGSV setzt voraus, dass der Betroffene auch tatsächlich einen Schaden erlitten hat (und sei es einen immateriellen wie z.B. Rufschädigung) und dass der Schadensersatz nur den tatsächlichen Schaden ausgleichen soll und nicht eine darüber hinausgehende Straffunktion (wie der punitive damage im US-amerikanischen Recht hat). Jetzt muss das Amtsgericht entscheiden. Für den Fernsehkäufer sieht es schlecht aus. Unternehmer können etwas aufatmen. Das Bußgeldrisiko der DGSVO mag zwar schwer vorhersehbar sein, der Schadensersatzanspruch folgt jedoch bekannten Bahnen.