Das Konzept der Emotion lässt den BGH kalt
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, I ZR 126/22
Die Idee, sein Produkt mit einem „Emotionsschlagwort“ zu versehen unterliegt, nicht dem wettbewerbsrechtlichen Nachahmschutz.
Das sagen die Richter:
Ein Marmeladenhersteller hat seine Konfitüregläser mit der Aufschrift „GLÜCK“ versehen. Ein Wettbewerber konterte mit „LieBee“ für seinen Honig. Der Versuch den Wettbewerber daran zu hindern, ein gleichfalls ein emotionales Label zu verwenden, wies der BGH zurück. Zwar gibt § 4 Nr. 3 UWG einen Nachahmschutz. Dieser ist aber auf die wettbewerbliche Eigenart beschränkt. Diese wird nach Ansicht der Richter aber nur in ihrer konkreten Ausformung geschützt. Nicht geschützt sei die „dahinterstehende abstrakte Idee“. Das mit dem Glück auf dem Marmeladenglas ist zwar ein guter Einfall. Es gibt aber keinen Schutz, wenn die Wettbewerber eine gute Idee abwandeln.