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Ausschluss des Mitgesellschafters: Neue Wege

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2023 -II  ZR 116/21)

Ein Gesellschafterstreit kostet Nervenkraft und Geld. Das hängt auch mit den zum Teil komplexen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen zusammen. Der BGH hat nun die Gelegenheit genutzt, in zwei Punkten eine Klärung herbeizuführen. Ausgangspunkt war der Versuch des einen 50%-Gesellschafters; den anderen 50% Gesellschafter aus der Gesellschaft zu entfernen.

Das sagen die Richter:

Eine Ausschließungsklage muss von Gesetzes wegen von der Gesellschaft gegen den auszuschließenden Gesellschafter erhoben werden. Nun hat der BGH erstmals ausdrücklich entschieden, dass diese Klage auch von einem Gesellschafter als „actio pro socio“ erhoben werden könne. Klagepartei bleibt die GmbH. Auf das Verhalten des Geschäftsführers kommt es aber nicht mehr an. Des Weiteren stellte der BGH nun auch für den Fall der Ausschließungsklage fest, dass die Ausschließung mit Rechtskraft des Urteils wirksam werde und nicht erst mit Zahlung der Abfindung. Der ausgeschlossene Gesellschafter sei ausreichend durch die GmbH-rechtlichen Grundsätze der Kapitalerhaltung und durch die Haftung des verbleibenden Gesellschafters geschützt. Eine hilfreiche Klärung für die Fälle, in denen die Trennung nicht „schiedlich-friedlich“ erfolgen kann.